Reiseziel Japan / Nationalität Österreich
Reisedokumente (Stand: 20.03.2024)
Das Reisedokument muss bis zum Ende der Aufenthaltsdauer gültig sein.
Das Reisedokument muss bis zum Ende der Aufenthaltsdauer gültig sein.
Bitte achten Sie darauf, dass Ihre Reisedokumente vollständig sind, sich in gutem Zustand befinden und über ausreichend freie Seiten verfügen. Alle Dokumente müssen im Original vorgelegt werden und dürfen nicht verlängert, aktualisiert oder handschriftlich verändert worden sein.
Der cremefarbene Notpass wird akzeptiert.
Reisenden wird empfohlen vor Einreise sich über: https://www.vjw.digital.go.jp/main/#/vjwplo001 zu registrieren, um den Einreiseprozess zu beschleunigen.
- Ausweisdokument
- Unterschriebene Einverständniserklärung des/der Sorgeberechtigten (in englisch), bei allein reisenden Minderjährigen oder nur von einem Elternteil begleiteten Minderjährigen
Bei Einreise werden biometrische Daten (Gesichtsfoto und Fingerabdrücke) erfasst. Ausgenommen sind Personen unter 16 Jahren.
In Japan gilt Passzwang für Ausländer. Wenn Sie bei einer Kontrolle Ihren Pass nicht unmittelbar vorweisen können, kann es zu einer Verhaftung und/oder hohen Geldstrafe kommen.
Visabestimmungen (Stand: 20.03.2024)
Es wird kein Visum benötigt, solange die Reise nicht über 180 Tage hinausgeht. Ist eine Reisedauer von über 180 Tagen geplant, informieren Sie sich bitte rechtzeitig über die unterschiedlichen Möglichkeiten zur Visabeschaffung.
Die Visumfreiheit gilt zunächst für 90 Tage, kann jedoch auf bis zu 180 Tage verlängert werden. Dazu muss vor Ablauf der erlaubten Aufenthaltsdauer beim Justizministerium (Regional Immigration Bureau) eine Verlängerung beantragt werden.
- Weiter- oder Rückflugticket
Gesundheitsbestimmungen (Stand: 30.04.2024)
Es sind keine Impfungen vorgeschrieben.
- Impfungen gemäß der WHO-Empfehlungen für die routinemäßige Immunisierung
- Hepatitis B, bei Langzeitaufenthalten oder besonderer Exposition
- Frühsommer-Meningoenzephalitis, bei besonderer Exposition
- Japanische Enzephalitis, bei Langzeitaufenthalten oder besonderer Exposition
- HFMK